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Die Identitätsfeststellung durch Polizei und Sicherheitsdienste

Rechte und Pflichten bei Identitätskontrollen in Österreich

Identitätsfeststellung versus Ausweispflicht

Unterschiede und rechtliche Grundlagen in Österreich

Oftmals wird man als Rechtsanwalt damit konfrontiert, dass man von Menschen gefragt wird, ob die Polizei einen einfach aufhalten und die Daten, sprich die Identität feststellen darf?

Um diese Frage zu beantworten, muss primär zwischen einer Identitätsfeststellung und einer Ausweispflicht unterschieden werden. Letzteres besteht in Österreich grundsätzlich für österreichische Staatsbürger nicht. Das bedeutet allerdings nicht, dass nicht auch österreichische Staatsbürger, so dies notwendig und von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes verlangt wird, an einer Identitätsfeststellung mitwirken beziehungsweise eine solche erdulden müssen.

Gesetzliche Regelung der Identitätsfeststellung

Sicherheitspolizeigesetz (SPG) und Strafprozessordnung (StPO) als Grundlagen

Wo ist die Identitätsfeststellung geregelt?

Die Identitätsfeststellung ist im Wesentlichen in zwei unterschiedlichen Gesetzen, nämlich im Sicherheitspolizeigesetz (SPG) und in der Strafprozessordnung (StPO) geregelt.

§ 35 SPG beschreibt dabei genau, wann die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Feststellung der Identität eines Menschen berechtigt sind. Eine solche ist dann gesetzlich zulässig, wenn
  1. wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er stehe im Zusammenhang mit einem gefährlichen Angriff oder könne über einen solchen Angriff Auskunft erteilen;
     
  2. wenn der dringende Verdacht besteht, dass sich an seinem Aufenthaltsort
    a)    mit beträchtlicher Strafe bedrohte Handlungen ereignen oder
    b)    flüchtige Straftäter oder einer Straftat Verdächtige verbergen;
     
  3. wenn er sich anscheinend im Zustand der Hilflosigkeit befindet und die Feststellung der Identität für die Hilfeleistung erforderlich scheint;
     
  4. wenn der dringende Verdacht besteht, dass sich an seinem Aufenthaltsort Fremde befinden, die nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind;
     
  5. wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, es handle sich
    a)    um einen abgängigen Minderjährigen (§ 162 Abs. 1 ABGB, §§ 107 Abs. 3 Z 4 oder 111c AußStrG) oder
    b)    um einen Menschen, der auf Grund einer psychischen Krankheit das Leben oder die Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährdet oder
    c)    um einen Untersuchungshäftling oder Strafgefangenen, der sich der Haft entzogen hat oder
    d)    um einen Menschen, zu dessen Wohl ein Gericht eine Verfügung gemäß § 259 Abs. 4 ABGB getroffen hat;
     
  6. wenn nach den Umständen anzunehmen ist, der Betroffene habe im Zuge einer noch andauernden Reisebewegung die Binnengrenze überschritten oder werde sie überschreiten;
     
  7. wenn der Betroffene entlang eines vom internationalen Durchzugsverkehr benützten Verkehrsweges unter Umständen angetroffen wird, die für grenzüberschreitend begangene gerichtlich strafbare Handlungen typisch sind;
     
  8. wenn dies für die Verhängung eines Betretungsverbots nach § 36a oder eines Betretungs- und Annäherungsverbots nach § 38a sowie für die Überprüfung und Durchsetzung derselben notwendig ist;
     
  9. wenn dies für die Verhängung eines Betretungsverbots in einem Sicherheitsbereich bei Sportgroßveranstaltungen gemäß § 49a und die Durchsetzung desselben notwendig ist.

Der Ablauf der Identitätsfeststellung

Zusammenarbeit mit Sicherheitsdiensten und Mitwirkungspflicht

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben bei der Feststellung der Identität den Namen, das Geburtsdatums und die Wohnanschrift des Menschen zu überprüfen. Der Betroffene ist dabei von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes über diesen Umstand in Kenntnis zu setzen. Jeder Betroffene ist verpflichtet, an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken und die unmittelbare Durchsetzung der Identitätsfeststellung zu dulden.

Identitätsfeststellung gemäß Strafprozessordnung (StPO)

Unterschiede zur Identitätsfeststellung nach SPG und Mitwirkungspflicht

Im Unterschied zur Identitätsfeststellung nach dem Sicherheitspolizeigesetzt (SPG) ist jene nach der Strafprozessordnung (StPO) im Wesentlichen auf die Verfolgung von Straftaten gerichtet und daher in der Anwendung restriktiver.
Gemäß § 118 StPO die Identitätsfeststellung zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen angenommen werden kann, dass eine Person an einer Straftat beteiligt ist, über die Umstände der Begehung Auskunft geben kann oder Spuren hinterlassen hat, die der Aufklärung dienen könnten.

Allerdings ist die Identitätsfeststellung im Gegensatz zum § 35 SPG in Bezug auf die persönlichen Daten weiter gefasst und darf die Kriminalpolizei zur Identitätsfeststellung die Namen einer Person, ihr Geschlecht, ihr Geburtsdatum, ihren Geburtsort, ihren Beruf und ihre Wohnanschrift ermitteln. Die Kriminalpolizei ist auch ermächtigt, die Größe einer Person festzustellen, sie zu fotografieren, ihre Stimme aufzunehmen und ihre Papillarlinienabdrücke abzunehmen, soweit dies zur Identitätsfeststellung erforderlich ist.

Beiden Identitätsfeststellungen ist gemein, dass Jedermann verpflichtet ist, auf eine den Umständen nach angemessene Weise an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken; die Kriminalpolizei hat ihm auf Aufforderung mitzuteilen, aus welchem Anlass diese Feststellung erfolgt.
Für den Fall, dass eine Person an der Identitätsfeststellung nicht mitwirkt oder ihre Identität aus anderen Gründen nicht sogleich festgestellt werden kann, ist die Kriminalpolizei berechtigt, zur Feststellung der Identität eine Durchsuchung der Person von sich aus durchzuführen.
 

Rechtsmittel gegen Identitätsfeststellungen

Maßnahmenbeschwerde und Einspruch bei vermeintlicher Rechtsverletzung

Wie oben bereits dargelegt, ist beiden Identitätsfeststellungen gemeinsam, dass die betroffene Person mitwirken oder diese erdulden muss.

Für den Fall, dass die betroffene Person der Ansicht ist, dass die Identitätsfeststellung bzw. die Umstände derselben nach dem Sicherheitspolizeigesetz ein überschießender Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt war, kann unter Umständen binnen 6 Wochen ein Rechtsmittel bzw. eine Maßnahmenbeschwerde in Betracht gezogen werden.
Zur Erhebung berechtigt ist jede Person, die behauptet in ihren Rechten verletzt zu sein. Im Falle einer Identitätsfeststellung durch die Kriminalpolizei im Sinne der Strafprozessordnung kommt u.U. ein Einspruch wegen Rechtsverletzung, der ebenfalls binnen 6 Wochen geltend gemacht werden muss in Betracht. Der Einspruch richtet sich an die zuständige Staatsanwalt.

Gerne stehe ich Ihnen für eine weitergehende Beratung persönlich zur Verfügung.

Anwendbare Gesetzesstellen

  • § 35 SPG
  • § 118 StPO

Falls Sie rechtliche Beratung zu diesem oder einem anderen Thema benötigen, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

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