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„Mafia-Paragraph“ - Die kriminelle Vereinigung

Die kriminelle Vereinigung – der sogenannte „Mafia-Paragraph“

In letzter Zeit hört und liest man immer wieder vom sogenannten „Mafia-Paragraphen“, oder wie er richtig heißt, der kriminellen Vereinigung. Insbesondere in Bezug auf die Klimabewegung wird seitens der Staatsanwaltschaft nunmehr auch seit kurzem aufgrund einiger Vorfälle im Zusammenhang mit dem Ankleben von Menschen auf Autobahnen, die als kritische Infrastruktur betrachtet werden, auch Anwendbarkeit dieses Gesetzes geprüft.

Aber was ist denn nunmehr überhaupt eine kriminelle Vereinigung?

Die kriminelle Vereinigung ist im § 278 StGB geregelt. Nach dem Gesetz ist eine kriminelle Vereinigung ein auf längere Zeit angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern der Vereinigungein oder mehrere Verbrechen, andere Gewalttaten gegen Leib und Leben, nicht nur geringfügige Sachbeschädigungen, Diebstähle oder Betrügereien sowie zahlreiche andere Vergehen, die im Gesetz abschließend angeführt sind, ausgeführt werden.
Während jedes Verbrechen bei Vorliegen der übrigen Tatbestandselemente (Zusammenschluss mindestens zweier Personen über längeren Zeitraum) zu einer kriminellen Vereinigung führen kann, sind bei Vergehen nur jene in Betracht zu ziehen, die im § 278 StGB abschließend angeführt sind. Als Beispiel für ein Vergehen wäre zum Beispiel die Geldwäsche zu erwähnen.

Exkurs: Wann spricht man von einem Verbrechen und wann von einem Vergehen?

Die Unterscheidung zwischen Vergehen und Verbrechen ist im § 17 StGB geregelt. Demnach sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind. Alle anderen strafbaren Handlungen sind Vergehen. Mit anderen Worten bei Strafdrohungen bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe liegt in ein Vergehen vor, alle Tatbestände deren Strafdrohungen darüber hinausgehen, werden nach der Systematik des Strafgesetzbuches (StGB) als Verbrechen betrachtet.

Ab wann beteiligt man sich nunmehr an einer kriminellen Vereinigung?

Als Mitglied beteiligt sich an einer kriminellen Vereinigung wer im Rahmen der Vereinigung eine strafbare Handlung direkt begeht oder sich an ihren Aktivitäten durch die Bereitstellung von Informationen oder Vermögenswerten oder auf andere Weise in dem Wissen beteiligt, dass er dadurch die Vereinigung oder deren strafbare Handlungen fördert.

Wann erfolgt keine Bestrafung nach § 278 StGB (kriminelle Vereinigung)?

Für den Fall, dass die Vereinigung zu keiner strafbaren Handlung der geplanten Art geführt hat, ist kein Mitglied zu bestrafen, wenn sich die Vereinigung freiwillig auflöst oder sich sonst aus ihrem Verhalten ergibt, dass sie ihr Vorhaben freiwillig aufgegeben hat.
Darüber hinaus ist wegen krimineller Vereinigung nicht zu bestrafen, wer freiwillig von der Vereinigung zurücktritt, bevor eine Tat der geplanten Art ausgeführt oder versucht worden ist. Wer hingegen an der Vereinigung führend teilgenommen hat, erlangt nur dann Straffreiheit, wenn er freiwillig durch Mitteilung an die Behörde oder auf andere Art bewirkt, dass die aus der Vereinigung entstandene Gefahr beseitigt wird.

Anwendbare Rechtsvorschriften:


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