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Rechte von Opfern im Strafrecht

Die Rechte eines Opfers

Während in vergangenen Zeiten die Opferrechte im Strafrecht eine nur untergeordnete Rolle spielten und insbesondere von den Strafgerichten nur stiefmütterlich behandelt wurden, haben sich diese, auch aufgrund eines mittlerweile anderen Verständnisses vom Strafverfahren an sich in den vergangenen Jahren zusehends weiterentwickelt. Der Gesetzgeber wurde sich immer mehr bewusst, dass gerade auch Opfer und die damit einhergehenden rechtlichen Probleme weiter geschützt und vor allem unterstützt werden müssen, um nicht ein zweites Mal zum Opfer zu werden.

Wo sind die Opferrechte geregelt?

Die Opferrechte sind im 4. Hauptstück der Strafprozessordnung geregelt.

Hier finden sich unter anderem die Definition was oder wer überhaupt Opfer ist (vgl. § 65 StPO) als auch die daraus resultierenden Rechte und Pflichten (vgl. § 66 ff StPO).

Wer ist nach dem Gesetz Opfer?

Gemäß § 65 StPO ist „Opfer“
  • jede Person, die durch eine vorsätzlich begangene Straftat Gewalt oder gefährlicher Drohung ausgesetzt, in ihrer sexuellen Integrität und Selbstbestimmung beeinträchtigt oder deren persönliche Abhängigkeit durch eine solche Straftat ausgenützt worden sein könnte,
     
  • der Ehegatte, der eingetragene Partner, der Lebensgefährte, die Verwandten in gerader Linie, der Bruder oder die Schwester und sonstige Unterhaltsberechtigte einer Person, deren Tod durch eine Straftat herbeigeführt worden sein könnte, oder andere Angehörige, die Zeugen der Tat waren,
     
  • jede andere Person, die durch eine Straftat einen Schaden erlitten haben oder sonst in ihren strafrechtlich geschützten Rechtsgütern beeinträchtigt worden sein könnte.

All jene die auf die eine oder andere Weise Opfer eines Vergehens oder Verbrechens wurden und eine der drei Punkte hineinfällt, ist nach dem Gesetz ein „Opfer“. Opfer allein bedeutet jedoch noch nicht, dass man über eine Aussage im Rahmen einer Vernehmung hinaus auch bereits von allein am Verfahren teilnimmt. Dazu werde ich im Anschluss noch ausführlich ausführen

Welche Rechte haben nunmehr Opfer?

Gemäß § 66 StPO haben Opfer folgende Rechte:

  • sie können sich vertreten zu lassen (§ 73 StPO)
  • Opfer können eine schriftliche Bestätigung ihrer Anzeige erhalten (§ 80 Abs. 1 StPO)
  • Opfer haben das Rechts auf ehestmögliche Beurteilung ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit (§ 66a StPO)
  • Opfer haben das Recht Akteneinsicht zu nehmen (§ 68 StPO)
  • Sie haben überdies das Recht vor ihrer Vernehmung vom Gegenstand des Verfahrens und über ihre wesentlichen Rechte informiert zu werden (§ 70 Abs. 1 StPO)
  • Sie haben das Recht vom Fortgang des Verfahrens verständigt zu werden (§§ 177 Abs. 5 StPO, 194 StPO, 197 Abs. 3 StPO, 206 und 208 Abs. 3 StPO)
  • Oper haben auch das Recht auf Übersetzungshilfe durch Dolmetschleistungen
  • an einer kontradiktorischen Vernehmung von Zeugen und Beschuldigten (§ 165 StPO) und an einer Tatrekonstruktion (§ 150 Abs. 1 StPO) teilzunehmen,
  • während der Hauptverhandlung anwesend zu sein und Angeklagte, Zeugen und Sachverständige zu befragen sowie zu ihren Ansprüchen gehört zu werden,
  • sowie die Fortführung eines durch die Staatsanwaltschaft eingestellten Verfahrens zu verlangen (§ 195 Abs. 1 StPO).

Im nächsten Blog-Beitrag werde ich die Privatbeteiligung näher erläutern und erklären, wie die Privatbeteiligung mit den Rechten eines Opfers korreliert.

Gerne stehe ich Ihnen, sollten Sie Opfer eines Verbrechens geworden sein, für eine eingehende Beratung zur Verfügung und erkläre Ihnen alle ich rechtlichen Möglichkeiten, um den verursachten Schaden zumindest finanziell ersetzt zu bekommen.

Anwendbare Gesetzesstellen


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